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Allgemeine Informationen

Nachdem häufig ähnliche Fragen auftauchen, sind hier wichtige Informationen zusammengefasst.

Rechnungstellung

Je Behandlungtermin wird eine Rechnung erstellt, die mit EC-Karte (keine Kreditkarten!) oder bar sofort beglichen werden kann.

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Die Rechnung wird je nach Wunsch in Papierform oder digital ausgehändigt.

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Wenn bei Honorarvertragsabschluß vor der ersten Behandlung nicht explizit eine Abrechnung nach GebüH gewählt/verlangt wird (also für Zusatzversicherte oder Privatversicherte) und eine Rechnungstellung ohne Ziffernbeschreibung  daraus erstellt wird:

Es wird nicht nach Monaten eine neue Rechnung entsprechend umgestaltet.

Auch nicht gegen Entgelt!

Was ist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) – Hintergrund & Aktualität

1. Was ist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH)?

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist eine unverbindliche Richtlinie, die 1985 veröffentlicht wurde und als Honorarverzeichnis für die Abrechnung heilpraktischer Leistungen dient. Sie stellt eine Sammlung von Abrechnungsziffern dar, an der sich Heilpraktiker und Versicherungen orientieren können. Sie ist jedoch keine gesetzlich bindende Gebührenordnung, wie sie Ärzte mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben.

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2. Wann wurde die GebüH ins Leben gerufen?

  • Die GebüH wurde 1985 erstmals erstellt und basiert auf einer Erhebung von Durchschnittshonoraren aus den Jahren 1982/1983.

  • Sie wurde damals von Heilpraktiker-Verbänden erarbeitet, um eine standardisierte Abrechnung zu ermöglichen.
     

3. Gab es Anpassungen in der Vergangenheit?

  • Seit der Erstveröffentlichung im Jahr 1985 gab es keine offiziellen Anpassungen oder Aktualisierungen der GebüH.

  • Heilpraktiker können ihre Honorare individuell festlegen, allerdings orientieren sich viele Versicherungen nach wie vor an dieser veralteten Gebührenstruktur.

  • In der Praxis passen Heilpraktiker ihre Preise oft an, indem sie einen multiplikativen Faktor auf die ursprünglichen GebüH-Sätze anwenden, um eine zeitgemäße Vergütung zu erreichen.
     

4. Ist die GebüH noch zeitgemäß?

  • Nein, sie ist völlig veraltet. Da die Gebührenordnung seit fast 40 Jahren nicht mehr aktualisiert wurde, spiegelt sie weder Inflation noch gestiegene Kosten für Miete, Material und Fortbildung wider.

  • Viele Heilpraktiker berechnen deshalb höhere Honorare als in der GebüH vorgesehen, was oft zu Problemen mit den Erstattungen durch private Krankenversicherungen führt.

  • Kritik kommt sowohl von Heilpraktikern als auch von Patienten, da viele Versicherungen sich weiterhin an der veralteten GebüH als Begrenzung für Kostenerstattungen orientieren.
     

5. Gibt es Pläne für eine neue Gebührenordnung?

  • Bislang gibt es keine offizielle neue Gebührenordnung für Heilpraktiker.

  • Heilpraktiker-Verbände fordern seit Jahren eine Modernisierung der GebüH, um die Preise an heutige wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen.

  • Es gibt Diskussionen darüber, ob die Gebührenordnung überarbeitet oder durch ein neues Modell ersetzt werden soll, aber bisher fehlt eine gesetzliche Grundlage für eine verbindliche Anpassung.
     

Zusammengefaßt:

Die GebüH von 1985 ist längst überholt. Da keine gesetzlichen Anpassungen vorgenommen wurden, führen Honorardiskrepanzen zwischen Heilpraktikern und Versicherten oft zu Streitigkeiten. Eine moderne und realistische Gebührenstruktur wäre dringend notwendig, um faire Abrechnungen und Erstattungen zu gewährleisten.

Möglichkeiten zur Abrechnung neuer Therapieverfahren

Da Heilpraktiker frei in ihrer Honorarstruktur sind, können sie neue Verfahren über folgende Wege abrechnen:
 

Analogabrechnung – Anpassung an bestehende GebüH-Ziffern

  • Die häufigste Methode zur Abrechnung neuer Verfahren ist die sogenannte Analogabrechnung.
     

  • Dabei wird eine Leistung aus der GebüH gewählt, die der neuen Methode inhaltlich und/oder vom Aufwand her am nächsten kommt.
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. August 2004 (Az.: 1 K 850/03 GE) befasst sich mit der Abrechnung von Leistungen durch Heilpraktiker, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Analogabrechnung. Das Gericht betonte, dass die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) seit 1985 nicht aktualisiert wurde und daher viele moderne Therapie- und Diagnoseverfahren nicht explizit enthält. Um dennoch eine korrekte Abrechnung zu ermöglichen, sei es notwendig, diese neuen Leistungen analog zu bereits bestehenden GebüH-Ziffern abzurechnen. Dies sei erforderlich, um mit der medizinischen Weiterentwicklung Schritt zu halten.
     

  • Die Rechnung muss dann mit einem Hinweis versehen werden, dass die Abrechnung analog einer bestehenden GebüH-Ziffer erfolgt.
    Das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschied am 23. Juni 2009 (Az.: 3 K 1175/08), dass die pauschale Ablehnung von Leistungen ohne individuelle Prüfung des Einzelfalls dem Fürsorgeprinzip widerspricht. Insbesondere betonte das Gericht, dass Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten sind, dennoch analog abgerechnet werden können, sofern sie inhaltlich vergleichbar sind. Die Ablehnung solcher Leistungen allein aufgrund ihrer Nichtaufnahme in das Gebührenverzeichnis, ohne weitere Einzelfallprüfung, widerspricht dem Fürsorgegedanken. ​
     

Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass es einerseits grundsätzlich schwierig ist, eine Abrechnung für Leistungen nach der Gebührenordnung zu erstellen, die wirtschaftlich zeitgemäß ist und andererseits modernen Therapieverfahren formal entsprechen kann.

Folgen daraus

Insorfern kommt es vor, dass Versicherer Leistungen nicht akzeptieren, oder sich auf etwas berufen, dass rechtlich formal richtig ist, jedoch dem Führsorgeprinzip oder der Sinnhaftigkeit nicht gerecht wird. Dies können Sie mit Ihrer Versicherung im Dialog klären. Bezüglich der eventuelle Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenkassen stehen Ihnen Mitarbeiter oder Medien Ihrer Krankenkasse zu Verfügung.

Dies berechtigt jedoch nicht, dass eine erfolgte Rechnungstellung entsprechend gekürzt werden kann/darf und/oder entsprechend umgeschrieben (manipuliert) wird.

Auch weise ich hier ausdrücklich darauf hin, dass keine Rechnung auf „Wunsch“ so ausgestellt wird, sodass das meiste davon auch vergütet wird. Wenn der Weg Ihrer Investition in Ihre Gesundheit so beginnt, ist dies der falsche Mindset.

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Worum Sie sich bitte kümmern sollten:

Lesen Sie sich den Behandlungshonorarvertrag vor der Behandlung genau durch. Wenn Sie etwas nicht verstehen, so fragen Sie nach.

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Sofern eine Zusatzversicherung oder Privatversicherung besteht:

Welche Entscheidungen habe Sie beim Versicherungsabsschluß hinsichtlich der Vergütung nach der GebüH oder ähnlichen getroffen.

©2025 Robert Kutsch

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